Mag. Dieter Walla

Mag. Dieter Walla &
Partner Steuerberater OG

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Steuer-Vermischtes

Diesmal nehmen wir gleich drei Bereiche unter die Lupe, die Sie möglicherweise beschäftigen. Die digitale Transformation ist in aller Munde. Aber wie schaut es mit schlichten E-Mails an das Finanzamt aus? Sie erfahren in diesem Artikel, was erlaubt ist und welche Eingaben Sie nach wie vor analog einbringen müssen. Ein ganz anderes Thema sind die Probearbeitstage möglicher Mitarbeiter. Denn, wann ist ein Schnuppertag wirklich ein Schnuppertag? Dazu gibt es klare Regelungen. Der dritte Teil setzt sich mit dem Jahresende auseinander, das gerne genutzt wird, um den erwarteten Jahresgewinn vielleicht doch ein bisserl steuergünstig zu schmälern. Ob Computer, Spende oder Weihnachtsfeier, ich habe für Sie Tipps auf Lager.

1. E-Mailen mit dem Finanzamt?

Es häufen sich die Anfragen, ob man mit dem Finanzamt via E-Mail kommunizieren könnte. Können tut man. Es ist den Mitarbeitern der Finanzämter zum Teil auch lieber, wenn man eine Anfrage gleich schnell via E-Mail beantworten kann, als tagelang irgendwelche Briefe in der Gegend herumzuschicken. ABER: § 85 der Bundesabgabenordnung (BAO) besagt in Absatz 1, dass Anbringen (jegliche Art der Eingabe) zur Geltendmachung von Rechten oder zur Erfüllung von Verpflichtungen (insbesondere Erklärungen, Anträge, Beantwortungen von Bedenkenvorhalten, Rechtsmittel) (…) schriftlich einzureichen sind. Absatz 3 des § 85 BAO erlaubt dann in einigen Fällen auch das mündliche Anbringen. Hier noch ein Auszug einer Passage aus dem § 86a BAO: Anbringen, welche für die Abgabenvorschriften Schriftlichkeit vorsehen oder gestatten, können auch telegraphisch, fernschriftlich oder, soweit es durch Verordnung des Bundesministers für Finanzen zugelassen wird, im Wege automationsunterstützter Datenübertragung, oder in jeder anderen technisch möglichen Weise eingereicht werden.

So weit, so gut, könnte man nun meinen. Eine E-Mail ist ja sicher eine „automationsunterstützte Datenübertragung“. Doch leider haben es die letzten paar Finanzminister verabsäumt, eine derartige Verordnung zu erlassen. Die einzige automationsunterstützte Datenübertragung in Richtung Finanzamt und retour ist die Verwendung von Finanzonline, und ja, dafür gibt es eine Verordnung.

Es bleibt daher derzeit bei den rechtsgültigen und verbindlichen Eingabemethoden beim Finanzamt, nämlich: mündlich (auch nicht telefonisch) oder schriftlich und das bedeutet tatsächlich: gedruckter Text auf Papier! Eingaben via Fax sind auch rechtsgültig, aber nur solange das unterschriebene Originaldokument verfügbar ist laut Verwaltungsgerichtshoferkenntnis. Zu guter Letzt bleibt noch die Eingabe via Finanzonline. Die Kommunikation mit dem Finanzamt via E-Mail wird in der Praxis sicher gelebt. Sollte es sich aber um eine Eingabe im Sinne des § 85 BAO handeln, ist man schlecht beraten, diese via E-Mail zu versenden. Diese Eingaben druckt man besser aus und schickt sie als Brief, denn die Post bringt ja angeblich allen was, auch dem Finanzamt.

2. Probeschnuppern und was der Olfaktoriker davon hält

Ganz abhängig, von welcher Seite Sie es jetzt sehen, aber jetzt folgt leider oder eben glücklicherweise kein Ausflug in die Welt der schönen Düfte. Es geht nur um das Arbeitsrecht. Offensichtlich kommt es bei Überprüfungen durch die Gebietskrankenkassa immer wieder vor, dass in den Betrieben Personen angetroffen werden, die nicht bei der Sozialversicherung angemeldet sind. Die Begründung, dass die Anmeldung nicht notwendig ist, weil der Betroffene ja nur „schnuppert“, geht leider meist nach hinten los. Das kann empfindliche Beitragszuschläge im Rahmen einer Überprüfung verursachen.

Wann ist ein Schnuppertag ein Schnuppertag?
Dazu hat sich der Verwaltungsgerichtshof in zwei Erkenntnissen im Jahr 2013 geäußert und erkannt, dass keine Meldepflicht besteht, wenn

  • keine entgeltliche oder entgeltspflichtige Arbeitsverrichtung be-steht, der „Schnupperer“ nur zuschaut und eventuell Fragen stellt und es also auch keine – wie auch immer geartete – Pflicht zur Arbeitsverrichtung gibt,
  • keine Eingliederung des Schnupperers in den Betrieb stattfindet,
  • der Schnuppernde nicht einem Dienstplan unterworfen wird,
  • der Schnuppertag keine Voraussetzung für eine (zukünftige) Beschäftigung ist und dieser Tag jedenfalls kürzer als acht Stunden dauert.

Der Schnuppernde darf also nur zuschauen und Fragen stellen, sich den Betrieb zeigen lassen und sollte nach rund vier Stunden diesen wieder verlassen. Er darf nicht arbeiten und es darf auch kein Entgelt für diesen Tag fließen! Dann, und nur dann, ist von einer Anmeldung bei der GKK abzusehen.

Anmeldepflichtig
Alle anderen Arten des Probearbeitens sind anmeldepflichtig und der Mitarbeiter hat dementsprechend auch ein Recht auf Entlohnung! Es ist völlig egal, wie das Dienstverhältnis genannt wird („auf Probe“, „zur Probe“, „Schnuppertage“, „Probearbeitstage“ …). Im Arbeitsrecht kommt es immer darauf an, was „gelebt“ wird. Bitte beachten Sie, dass Mitarbeiter, die nicht echte Schnuppernde im Sinne des gerade Dargelegten sind, IMMER VOR dem Arbeitsbeginn angemeldet sein müssen. Der Steuerberater mit dem guten Kaffee empfiehlt: Schnuppern Sie lieber in der Parfümerie oder an einem Häferl guten Kaffee und melden Sie die Dienstnehmer im Zweifel besser an. Die Beitragszuschläge der Krankenkassen bewegen sich tatsächlich im empfindlichen Bereich.

3. Jö schau, Weihnachts…!

Das Jahr neigt sich dem Ende zu und der Steuerberater mit dem guten Kaffee hat es wieder vermehrt mit Anfragen zu tun, wie man denn den erwarteten Jahresgewinn vielleicht doch ein bisserl steuergünstig schmälern könnte. Neben einigen unseriösen Ratschlägen gibt es ein paar Möglichkeiten, wie Sie ganz legal den Gewinn ein wenig schmälern können und die ganze Aktion nicht nur wegen der in Aussicht stehenden Steuerminderung sinnvoll wird. Sie können zum Beispiel Dinge, die Sie ohnehin benötigen, im alten Jahr kaufen. Beispielsweise Papier oder Drucksorten. Seien Sie aber bitte vorsichtig bei Gegenständen, die per se auch als Weihnachtsgeschenk durchgehen können. Es kann passieren, dass man bei einer nachfolgenden Betriebsprüfung den betrieblichen Nutzen der vorweihnachtlichen Anschaffung beweisen muss.

Computer, Drucker und Co
Die von vielen Beratern gerne in den Ring geworfenen vorgezogenen Investitionen sind eine schöne Möglichkeit, den Gewinn auf legale Weise zu reduzieren. Dabei wird vorwiegend an Maschinen gedacht, die dem Betrieb langfristig dienen und als Anlagegüter aktiviert und auf die Nutzungsdauer verteilt abgeschrieben werden. Denken Sie dabei bitte an einen Kopierer, einen (teuren) Drucker oder etwa einen Computer. Die neu angeschafften Gegenstände müssen im alten Jahr (nachweislich) in Betrieb genommen werden.
Die Grenze zwischen geringwertigem Wirtschaftsgut und (zu aktivierendem) langfristig nutzbarem Anlagegut liegt bei  € 400,– netto. Beachten Sie bitte auch die sogenannte Kurzläuferregelung. Diese Regel besagt, dass 15 Tage vor und nach dem Jahreswechsel offensichtlich absichtlich vor- oder nachgezogene Zahlungen in das scheinbar „richtige“ Jahr gerechnet werden. Also handeln Sie bitte im Zweifel
vor dem 15. Dezember oder nach dem 15. Jänner!

Wenn Sie über derartige Anschaffungen nachdenken, be-denken Sie, dass es nicht sinnvoll ist, wenn Sie sich Dinge anschaffen, die Sie nicht brauchen. Insbesondere dann, wenn Sie mit der Anschaffung nur Steuern sparen wollen. Wenn Sie in der glücklichen Lage sind, dass Sie nichts brauchen, weil Sie schon alles haben, dann habe ich einen Tipp: Führen Sie ein Gespräch mit dem Bankberater Ihres Vertrauens. Dieser kann Ihnen den Ankauf bestimmter Anleihen schmackhaft machen, der steuerlich geltend gemacht werden kann.

Feiern und Spenden
Das Jahresende naht und schon sind wir bei den Jahresendfeiern, die manchmal schon wieder „Weihnachtsfeiern“ heißen dürfen. Diese Betriebsveranstaltungen sind bis € 365,– pro Dienstnehmer und Jahr lohnsteuerfrei, Weihnachtsgeschenke und andere Sachzuwendungen bis zu € 186,– pro Dienstnehmer und Jahr. 

Die Weihnachtszeit ist wie alle Jahre wieder auch Spendenzeit. Spenden können auch steuerlich genutzt werden, wenn „richtig“ gespendet wird. Es sollte sich nunmehr schon herumgesprochen haben, wie Sie steuerrichtig spenden. Erlauben Sie mir noch einmal, kurz darauf einzugehen: Grundsätzlich kann jeder Unternehmer bis zur Obergrenze von zehn Prozent des Jahresgewinns steuermindernd spenden. Das geht unter anderem an öffentliche Museen, das Bundesdenkmalamt, mildtätige Organisationen, Tierschutzvereine oder Tierheime. Um ganz sicherzugehen, sollten Sie vor dem Spenden einen Blick auf die Spendenliste des Bundesministeriums für Finanzen (https://service.bmf.gv.at/service/allg/spenden) werfen.
Zum Zeitpunkt der Spende sollte der bedachte Empfänger auf dieser Liste stehen und über eine entsprechende Registrierungsnummer verfügen. Bei der Zuwendung an gewisse Institutionen werden Sie in der Regel auch aufgefordert, Ihren Namen (so wie er im Personenstandsregister geführt wird) und Ihre Sozialversicherungsnummer anzugeben. Der tiefere Sinn dieser Abfrage ergibt sich in der antragslosen Arbeitnehmerveranlagung, die das Finanzamt seit heuer durchführt. Damit das reibungslos funktioniert, sind die Spendensammler aufgefordert, die Spender bekannt zu geben. Der Steuerberater mit dem guten Kaffee muss zugeben, dass dieses System besser funktioniert als ursprünglich erwartet.

Zum Abschluss des Jahres 2017 darf ich Ihnen alles Gute wünschen und Ihnen, wie im Vorjahr, zwei kleine, nicht ganz ernst gemeinte Tipps mit auf den Weg geben. Gehen Sie bitte auf viele Weihnachtsmärkte, sammeln Sie so viele Registrierkassenbelege, wie Sie nur bekommen können, und legen Sie Ihr Geld in Alkohol an, am besten in Punsch und Glühwein. Wo sonst bekommen Sie noch bis zu 38 Prozent?

Foto: wetzkaz @ 123RF.com

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