BlauCrowd, SauerCrowd oder doch CrowdSuppe?
Welches Crowd schmeckt besser?
Ich hab da mal was vorbereitet … Diesen Satz hört man in nahezu jeder Kochsendung. Keine Angst, der Steuerberater mit dem guten Kaffee lockt Sie jetzt nicht in die Küche. Dennoch hat man es bei der Finanzierung durch die Crowd mit einigen Zutaten zu tun, die man fein säuberlich abschmecken sollte, damit die Suppe am Ende nicht versalzen ist. Was ist nun die Crowd und was macht man damit?
Der bekannteste und meistverwendete Begriff ist das Crowdfunding. Ganz allgemein geht es dabei um eine Finanzierungsform. Man sammelt Kapital von einer Vielzahl an Investoren, der Crowd, um ein Projekt (vor)finanziert zu bekommen. Jeder Einzelne der Crowd beteiligt sich normalerweise nur mit einer kleinen Summe und die Menge macht‘s dann für den „Sammler“. Crowdfunding, also die Finanzierung durch eine große Menge an Investoren, wird ganz grob in vier Typen eingeteilt, je nach versprochener Gegenleistung:
- (Equity-based) Crowdinvesting ist dadurch charakterisiert, dass Investoren langfristig Kapital zur Verfügung stellen, um am Unternehmenserfolg und möglicherweise auch am Vermögen beteiligt zu werden. Zumeist wird diese Konstruktion als echte stille Beteiligung oder als Genussrecht konzipiert. Da hier im weitesten Sinn Anteile am Unternehmen verkauft werden, kommt es zu keiner Besteuerung des eingesammelten Kapitals.
- Crowdlending oder lending-based Crowdinvesting: Hier werden Nachrangdarlehen, also Darlehen, die erst nach der Begleichung von echtem Fremdkapital (beispielsweise Bankschulden) fällig werden, begeben und als Gegenleistung (fremdübliche) Zinsen bezahlt. Aus Sicht des „Sammlers“ sind die bezahlten Zinsen oder jegliche andere Art von Vergütungen an die Investoren normalerweise nur dann steuerlich abzugsfähig, wenn es sich beim investierten Kapital um Fremdkapital handelt. Liegt aus steuerlicher Sicht Eigenkapital vor, beispielsweise durch die Einräumung von Substanzgenussrechten, sind die Vergütungen an die Investoren nicht abzugsfähig.
- Beim Crowdsponsoring erhalten die Investoren nicht in Geld ausdrückbare Gegenleistungen, beispielsweise die Nennung auf der Website etc. Aus ertragsteuerlicher Sicht ist hier zu unterscheiden, ob Sponsoring oder eine Vorfinanzierung von Produkten vorliegt. Sponsoringzahlungen stellen aus Sicht des „Sammlers“ immer eine steuerpflichtige Betriebseinnahme dar. Die Vorfinanzierung von Produkten ist grundsätzlich für „Sammler“ und Investor steuerneutral.
Crowdlending und Crowdsponsoring fallen in das Alternativfinanzierungsgesetz aus 2015.
- Crowddonating oder auch Donation-based Crowdfunding: Hier steht die Förderung von Projekten insbesondere aus der Kultur-und Kunstszene im Vordergrund. Aus Sicht des Spendenempfängers liegt, sofern der betriebliche Bereich betroffen ist, jedenfalls eine Betriebseinnahme vor. Sollte das Projekt im außerbetrieblichen Bereich liegen, werden die gesammelten Spenden als Schenkung betrachtet. Abgewickelt wird das Geldeinsammeln in der Regel über spezielle Internetplattformen, in Österreich ist das etwa die auf Startups spezialisierte conda.at. Auf Immobilienprojekte spezialisiert hat sich beispielsweise dagobertinvest.at. Wie gezeigt, kommt es beim „Sammler“ steuerlich auf die Art der Gegenleistung an.
Die Investorenseite
Beim Investor können je nach Art der Gegenleistung, nach der Gesellschaftsform des Kapitalnehmers und je nachdem, ob die Investition aus dem Privatvermögen oder Betriebsvermögen getätigt wird, Einkünfte aus Kapitalvermögen, betriebliche Erträge, Zinserträge oder Beteiligungserträge vorliegen.
Hab ich Sie nun endlich verwirrt? Die Auflösung folgt sofort. Beim Crowdinvesting zahlt der Investor für Anteile am fremden Unternehmen. Diese Anteile sind im eigenen Unternehmen zu aktivieren und stellen keinen laufenden Aufwand dar. Erhaltene Vergütungen, also beispielsweise Dividenden, sind Betriebseinnahmen. Hält der Kapitalgeber die Anteile im Privatvermögen, stellen die erhaltenen Dividenden Einkünfte aus Kapitalvermögen dar und sind mit 27,5 Prozent KESt zu besteuern. Für Zinsen, die aus einer Crowdlending-Konstruktion bezahlt werden, gilt das genauso. Im betrieblichen Bereich ist jedoch laufend zu prüfen, ob das gewährte Darlehen noch werthaltig ist – was, wenn die Prüfung negativ ausgeht, zu unangenehmen steuerlichen Folgen führen kann.
Crowdsponsoring: Die Zahlung ist beim Sponsor nur dann abzugsfähig, wenn sie auf betrieblicher Grundlage erfolgt, eine breite öffentliche Werbewirkung entfaltet und ein angemessenes Verhältnis von Leistung und Gegenleistung besteht. Es gelten die gleichen Regeln wie beim klassischen Sponsoring (siehe den Artikel im Werbemonitor 02/2018 Spenden? Sponsoring? – Was ist der Unterschied und warum?). Crowdlending und Crowdsponsoring fallen in Österreich unter das Alternativfinanzierungsgesetz aus 2015, das den Grundstein dafür gelegt hat, dass private Investoren überhaupt an alternativen Finanzierungsformen teilnehmen können. In diesem Gesetz ist u. a. geregelt, dass der „Sammler“ von jedem privaten Investor pro Jahr nur maximal 5.000 Euro entgegennehmen darf.
Beim Crowddonating wird aufseiten der Investoren gänzlich auf eine Gegenleistung verzichtet. Daher ist die Spende nur steuerlich absetzbar, wenn es sich beim Empfänger um einen begünstigten Spendenempfänger handelt. Wenn das nicht der Fall ist, wird die Zahlung als Schenkung behandelt, die unter Fremden ab 15.000 Euro meldepflichtig ist.
Allen Crowdfunding-Varianten ist gemein, dass der Investor an den Erfolg des von ihm unterstützten Projekts glauben muss. Im schlechtesten Fall muss der Investor mit einem Totalausfall, also dem Verlust des investierten Kapitals rechnen. Deshalb investiert ja eine große Anzahl an Investoren mit relativ kleinen Summen, damit, wenn das Projekt wirklich scheitert, der Verlust für jeden Einzelnen verschmerzbarer ist.
Kommen wir zum Abschluss zurück in die Küche; ich mag Kraut am liebsten warm, mit Speckwürferl, am besten zu einem schönen Schweinsbraten mit Knödel. Mahlzeit und viel Spaß beim Nachkochen wünscht Ihr Steuerberater mit dem guten Kraut ... ähm, Kaffee.
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